Hausordnung

  1. Das Haustor ist stets geschlossen zu halten,
  2. Zum Öffnen der Stiegen- und Gangfenster, soweit vorhanden, ist nur ein Beauftragter des Verwalters berechtigt (Hausbesorger).
  3. Dem Verwalter steht zur periodischen Prüfung des Bauzustandes des Hauses zwecks Feststellung allfälliger Schäden das Recht zu, die Bestandsobjekte zu jeder Zeit, nur nicht zur Unzeit, nach vorheriger Anmeldung zu betreten.
  4. Dem Rauchfangkehrer darf das zur Vornahme von Schornstein- oder Kaminreinigungsarbeiten notwendige Betreten der Bestandsobjekte nicht verwehrt werden.
  5. Das Klopfen von Teppichen, Polstermöbeln, Matratzen und dgl. ist nur an Wochentagen in der Zeit von 7-10 Uhr gestattet. Das Ausklopfen von Kleidern und das Reinigen von Schuhen ist in den Gängen und im Stiegenhaus verboten.
  6. Außerhalb der Wohnungen und der zu diesen gehörigen Kellerabteile dürfen ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwalters keine Gerätschaften hinterlegt werden
  7. Das Stiegenhaus und die Gänge dürfen nicht als Spielplatz für Kinder, zum Radfahren oder für gewerbliche Zwecke und dgl. benützt und nicht verunreinigt werden.
  8. In den Bestandsobjekten dürfen keine Verrichtungen vorgenommen werden, die die Ruhe des Hauses stören, die Miteigentümer belästigen oder die Bestandsobjekte beschädigen.
  9. Die Benutzung der Waschküchen ist an eine Reihenfolge gebunden, die der Hausbesorger nach Maßgabe der Anmeldung im Einvernehmen mit der Hausverwaltung bestimmt. Zu diesem Zweck liegt beim Hausbesorger ein Anmeldebogen zur Einsicht auf. Die Waschküche und deren Einrichtung sind nach Benützung in reinem Zustand zu übergeben.
  10. Der Zugang zum Keller ist versperrt zu halten. Das Betreten des Kellers mit feuergefährlichem Licht ist verboten. Das Rauchen im Keller ist untersagt.
  11. An den Fenstern, auf den Gängen und im Stiegenhaus darf Wäsche nicht aufgehängt werden.
  12. Der Verwalter ist verpflichtet, jedem im Haus wohnenden Miteigentümer auf Verlangen für ihn und seine im Haus wohnenden Familienangehörigen Haustorschlüssel gegen Bezahlung der Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei Verlust eines solchen Schlüssels hat der Miteigentümer dem Verwalter und der Polizei Anzeige zu erstatten.
  13. Die Miteigentümer verpflichten sich für den Fall, falls sie ihr Wohnungseigentum nicht selbst benützen, dafür zu sorgen, dass die jeweiligen Benutzer ihrer Räumt sich an die Hausordnung halten.
  14. Eine Änderung dieser Hausordnung bedarf der Zustimmung von 3/4 ideellen Miteigentumsanteilen und muss in schriftlicher Form erfolgen.